§ 30 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 30

Leitungsbefugnisse gegenüber den

Bediensteten der Anstalt

 

Die Bediensteten der Anstalt unterstehen bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Direktor (§ 27 Abs 3 und Abs 4) sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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