Kooperation und Koordination mit anderen
Bildungseinrichtungen
(1) Die Anstalt hat bei der Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung und der Führungskräfteschulung die Kooperation mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben insbesondere im Land Kärnten anzustreben, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Ist eine Kooperation mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben nicht möglich, hat die Anstalt bei der Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben die Koordination mit solchen Einrichtungen anzustreben.
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