§ 22 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 22

Evaluierung der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

 

(1) Die Anstalt hat die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung, der Führungskräfteschulung und der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte im Hinblick auf die Effektivität und Effizienz der Ausbildungsveranstaltungen zu überprüfen (Evaluierung).

 

(2) Die Evaluierung hat laufend aufgrund der Bewertung der Ausbildungsveranstaltungen durch die Teilnehmer zu erfolgen. Diese Bewertung hat sich jedenfalls auf die Ziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen, die angewendete Didaktik, die bereitgestellten Lernbehelfe und die sonstige Betreuung der Teilnehmer zu beziehen.

 

(3) Die Anstalt hat die Ergebnisse der Evaluierung als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung heranzuziehen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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