§ 22 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 22

Evaluierung der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

 

(1) Die Anstalt hat die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung, der Führungskräfteschulung und der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte im Hinblick auf die Effektivität und Effizienz der Ausbildungsveranstaltungen zu überprüfen (Evaluierung).

 

(2) Die Evaluierung hat laufend aufgrund der Bewertung der Ausbildungsveranstaltungen durch die Teilnehmer zu erfolgen. Diese Bewertung hat sich jedenfalls auf die Ziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen, die angewendete Didaktik, die bereitgestellten Lernbehelfe und die sonstige Betreuung der Teilnehmer zu beziehen.

 

(3) Die Anstalt hat die Ergebnisse der Evaluierung als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung heranzuziehen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 K-VwAG
§ 23 K-VwAG