12. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geht die Besorgung der Aufgaben der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen.
(4) Der Direktor der Anstalt hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 21 Abs 5 innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuladen, Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bildungsbeirates vorzulegen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bildungsbeirates hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation betraut sind, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes finden dabei keine Anwendung.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation - abweichend von § 28 Abs 1 und Abs 2 - zum Direktor der Anstalt bestellt.
(7) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 31 Abs 1 - innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Im Stellenplan sind Planstellen jedenfalls in der Art und Anzahl vorzusehen, wie sie im Stellenplan des Landes Kärnten für das Jahr 1998 für die im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichtete Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation vorgesehen sind.
(8) Die Gebarung der Anstalt bis zum Ablauf des Jahres 1998 hat - abweichend von § 34 - im Rahmen des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1998 zu erfolgen.
(9) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 34 Abs 1 - innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 1999 zur Genehmigung vorzulegen. Dem Voranschlag sind der Personalaufwand nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes und jedenfalls die um S 500.000,- verringerte Ausgabenermächtigung des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1999 betreffend den Sachaufwand der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation zugrunde zu legen.
(10) Die Landesregierung hat der Anstalt für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 den Personalaufwand nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes und jährliche Zuwendungen zum Sachaufwand (§ 38 Abs 1 lit a) jedenfalls in der Höhe der um S 500.000,- verringerten Ausgabenermächtigung des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1999 hinsichtlich der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation zur Verfügung zu stellen.
(11) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 35 Abs 1 - den von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß erstmals für das Geschäftsjahr 1999 bis 1. März des Folgejahres zur Genehmigung vorzulegen.
(12) Die Landesregierung hat sich zur Erfüllung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit anderen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Vertragspartner) begründeter Verpflichtungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt (§ 2) stehen, der Anstalt zu bedienen. Die Anstalt hat mit Zustimmung der Vertragspartner an Stelle der Landesregierung mit denselben Rechten und Pflichten in solche rechtsgeschäftliche Vereinbarungen einzutreten.
(13) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit den sich nach Abs 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(14) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
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