§ 23 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 23

Bildungsbericht

 

Die Anstalt hat der Landesregierung nach Anhörung des Bildungsbeirates bis 1. März des Folgejahres einen Bericht über die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen; im Bericht sind jedenfalls auch die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierung darzustellen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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