§ 13 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 13

Führungskräftelehrgänge

 

(1) Die Anstalt hat unter Bedachtnahme auf das Ziel der Führungskräfteschulung (§ 11) sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, nach Anhörung des Bildungsbeirates Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu Führungskräftelehrgängen zusammenzufassen. Durch die Führungskräftelehrgänge soll Landesbediensteten, die dem Personenkreis nach § 11 angehören, die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Themenbereiche der Verwaltungsführung, der Organisationslehre sowie der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.

 

(2) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit dem Ziel der Führungskräfteschulung konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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