§ 16 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 16

Arten der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

 

(1) Die Besorgung von Ausbildungsaufgaben durch die Anstalt darf erfolgen

a)

durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen, die von der Anstalt im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung sowie im Rahmen der Führungskräfteausbildung für Landesbedienstete durchgeführt werden, und

b)

durch die Organisation und Durchführung von besonderen Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen für die Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber.

 

(2) Die Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt nach Abs 1 lit a darf vorgesehen werden

a)

hinsichtlich aller oder bestimmter Gruppen von Bediensteten der Gemeinden oder sonstiger Auftraggeber und

b)

hinsichtlich aller oder bestimmter Gruppen von Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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