Arten der Besorgung von
Ausbildungsaufgaben
(1) Die Besorgung von Ausbildungsaufgaben durch die Anstalt darf erfolgen
a) | durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen, die von der Anstalt im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung sowie im Rahmen der Führungskräfteausbildung für Landesbedienstete durchgeführt werden, und | |||||||||
b) | durch die Organisation und Durchführung von besonderen Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen für die Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber. |
(2) Die Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt nach Abs 1 lit a darf vorgesehen werden
a) | hinsichtlich aller oder bestimmter Gruppen von Bediensteten der Gemeinden oder sonstiger Auftraggeber und | |||||||||
b) | hinsichtlich aller oder bestimmter Gruppen von Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt. |
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