Bestellung des Direktors und Beendigung seiner Funktion
(1) Der Direktor ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls
a) | eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung und | |||||||||
b) | eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung. |
(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion des Direktors unterbleiben.
(4) Die Funktion des Direktors endet durch
a) | Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung und | |||||||||
d) | Tod. |
(5) Der Direktor darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.
(6) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen der Landesregierung oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
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