§ 24f K-VwAG Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Anstalt hat der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens (§ 12b Kärntner Informations- und Statistikgesetz, LGBl Nr 70/2005) zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die bei ihr verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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