§ 34 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

9. Abschnitt

Gebarung und Mittelaufbringung

 

§ 34

Voranschlag und Gebarung

 

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Einzelkonten (Posten) sind jedenfalls für die Aufgabenbereiche der berufsbegleitenden Ausbildung (2. Abschnitt), der Führungskräfteschulung (3. Abschnitt), der Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (4. Abschnitt), der Grundausbildungslehrgänge (5. Abschnitt) und der Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation

(7. Abschnitt) einzurichten.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre.

 

(3) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Zahlungsverpflichtungen der Anstalt handelt.

 

(4) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommenen Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der finanziellen Mittel sichergestellt werden kann.

 

(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

 

(6) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

 

(7) Der Direktor hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Buchhaltungs- und Rechnungswesens zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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