Ausbildungslehrgänge
(1) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates (§ 21) unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) Ausbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Themenbereichen zu Ausbildungslehrgängen zusammenzufassen.
(2) Durch die Ausbildungslehrgänge soll den Landesbediensteten die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachausbildung hinaus unter Berücksichtigung anderer Verwaltungszweige zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. Ausbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten.
(3) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.
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