§ 24e K-VwAG Elektronischer Bildungspass für Gemeindebedienstete

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation ("elektronischer Bildungspass") für Gemeindebedienstete führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber) auch für andere natürliche Personen eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation führen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist jedoch die ausdrückliche Einwilligung jener Personen, von denen Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen, notwendig. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist im Falle des Abschlusses einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit der Anstalt die jeweilige Gemeinde oder die jeweilige natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Anstalt übt für die im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vorgesehene Datenverarbeitung die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) In einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind festzulegen

a)

die Arten von Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden sollen,

b)

die Informationsrechte des Bediensteten oder sonstiger natürlicher Personen, deren Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen,

c)

die Informationsrechte des Dienstgebers oder des sonstigen Auftraggebers,

d)

welche Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz jener Personen, deren Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden (lit b), sowie welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses getroffen werden,

e)

der Zeitraum, innerhalb dessen die Angaben und personenbezogene Daten verwendet werden sollen,

f)

die Höhe des der Anstalt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation gebührenden Kostenersatzes.

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation, die von der Anstalt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung nach Abs. 1 mit Kärntner Gemeinden geführt wird, hat jedenfalls die in § 24a Abs. 3 genannten Daten zu enthalten. Als auskunftsberechtigte Personen sind der jeweilige Bedienstete sowie der Bürgermeister, der Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes oder des Magistrats und der Leiter einer Dienststelle, in welchem oder in welcher der Bedienstete jeweils seinen Dienst verrichtet, vorzusehen. Ihre Auskunftsrechte müssen den in §§ 24b und 24c Abs. 1 vorgesehenen Informationsrechten jedenfalls entsprechen. Für den Zeitraum, innerhalb dessen Daten der Bediensteten verwendet werden sollen, ist eine § 24a Abs. 6 entsprechende Regelung vorzusehen.

(4) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden im Sinne des Abs. 1 darf vorsehen, dass die Einbehaltung des von den Gemeinden für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu leistenden Kostenersatzes nach § 17 Abs. 3 erfolgt.

(5) Dienststellen nach Abs. 3 sind Behörden, Ämter, andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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