§ 37 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 37

Räumliche und sachliche Ausstattung

der Anstalt

 

Die Landesregierung hat den Aufwand für die räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt, der zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, aus Mitteln des Landes zu tragen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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