3. Abschnitt
Führungskräfteschulung
Ziel der Führungskräfteschulung
Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbedienstete,
a) | die mit leitenden Funktionen im Sinne des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes betraut sind oder | |||||||||
b) | die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder | |||||||||
c) | die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach lit a oder lit b in Betracht kommen, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen. |
0 Kommentare zu § 11 K-VwAG