§ 11 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

3. Abschnitt

Führungskräfteschulung

 

§ 11

Ziel der Führungskräfteschulung

 

Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbedienstete,

a)

die mit leitenden Funktionen im Sinne des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes betraut sind oder

b)

die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder

c)

die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach lit a oder lit b in Betracht kommen, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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