§ 31 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 31

Stellenplan

 

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Stellenplan zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2) Im Stellenplan ist die höchstzulässige Anzahl von Bediensteten festzulegen, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Planstellen dürfen im Stellenplan nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig sind.

 

(3) Im Stellenplan sind die Planstellen getrennt für Landesbedienstete und Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen, vorzusehen. Für Bedienstete, die teilbeschäftigt sind, sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Anzahl festzusetzen.

 

(4) Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs 2 zweiter Satz und des Abs 3 entspricht.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 K-VwAG
§ 32 K-VwAG