Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen
(1) Bei der Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen hat die Anstalt zu berücksichtigen:
a) | das Ziel der Grundausbildungslehrgänge (§ 18), | |||||||||
b) | die durch Verordnung der Landesregierung für die betreffende Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung (§ 24 Abs 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994) und | |||||||||
c) | die Anforderungen der Verwaltungspraxis. |
(2) Die Anstalt hat die für die Grundausbildungslehrgänge erforderlichen Lernbehelfe zu erstellen und diese den Landesbediensteten, die an Grundausbildungslehrgängen teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.
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