§ 6 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 6

Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung

 

(1) Die Anstalt hat im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung jedenfalls Ausbildungsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen zu organisieren und durchzuführen:

a)

Verfassungsrecht,

b)

Allgemeines Verwaltungsrecht,

c)

ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts,

d)

Verwaltungsverfahrensrecht,

e)

Verwaltungsführung, insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Erkenntnissen der Betriebswirtschaftslehre auf die öffentliche Verwaltung,

f)

Organisationslehre, insbesondere Führungssysteme und Organisationsmodelle,

g)

Verwaltungsinformatik,

h)

Zivilrecht,

i)

Kommunikations- und Verhaltensschulung,

j)

öffentliche Wirtschaft,

k)

Volkswirtschaft,

l)

Betriebswirtschaft,

m)

Arbeits- und Bürotechnik,

n)

Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik sowie Gruppendynamik,

o)

automationsunterstützte Datenverarbeitung,

p)

Fremdsprachen und

q)

Europäische Integration.

 

(2) Die Anstalt darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5 Abs 1) und die Anforderungen der Verwaltungspraxis Ausbildungsveranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen als solchen nach Abs 1 organisieren und durchführen, wenn ein entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf besteht.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VwAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-VwAG
§ 7 K-VwAG