Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen
im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung
(1) Die Anstalt hat im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung jedenfalls Ausbildungsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen zu organisieren und durchzuführen:
a) | Verfassungsrecht, | |||||||||
b) | Allgemeines Verwaltungsrecht, | |||||||||
c) | ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts, | |||||||||
d) | Verwaltungsverfahrensrecht, | |||||||||
e) | Verwaltungsführung, insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Erkenntnissen der Betriebswirtschaftslehre auf die öffentliche Verwaltung, | |||||||||
f) | Organisationslehre, insbesondere Führungssysteme und Organisationsmodelle, | |||||||||
g) | Verwaltungsinformatik, | |||||||||
h) | Zivilrecht, | |||||||||
i) | Kommunikations- und Verhaltensschulung, | |||||||||
j) | öffentliche Wirtschaft, | |||||||||
k) | Volkswirtschaft, | |||||||||
l) | Betriebswirtschaft, | |||||||||
m) | Arbeits- und Bürotechnik, | |||||||||
n) | Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik sowie Gruppendynamik, | |||||||||
o) | automationsunterstützte Datenverarbeitung, | |||||||||
p) | Fremdsprachen und | |||||||||
q) | Europäische Integration. |
(2) Die Anstalt darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5 Abs 1) und die Anforderungen der Verwaltungspraxis Ausbildungsveranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen als solchen nach Abs 1 organisieren und durchführen, wenn ein entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf besteht.
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