§ 6 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung

 

(1) Die Anstalt hat im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung jedenfalls Ausbildungsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen zu organisieren und durchzuführen:

a)

Verfassungsrecht,

b)

Allgemeines Verwaltungsrecht,

c)

ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts,

d)

Verwaltungsverfahrensrecht,

e)

Verwaltungsführung, insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Erkenntnissen der Betriebswirtschaftslehre auf die öffentliche Verwaltung,

f)

Organisationslehre, insbesondere Führungssysteme und Organisationsmodelle,

g)

Verwaltungsinformatik,

h)

Zivilrecht,

i)

Kommunikations- und Verhaltensschulung,

j)

öffentliche Wirtschaft,

k)

Volkswirtschaft,

l)

Betriebswirtschaft,

m)

Arbeits- und Bürotechnik,

n)

Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik sowie Gruppendynamik,

o)

automationsunterstützte Datenverarbeitung,

p)

Fremdsprachen und

q)

Europäische Integration.

 

(2) Die Anstalt darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5 Abs 1) und die Anforderungen der Verwaltungspraxis Ausbildungsveranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen als solchen nach Abs 1 organisieren und durchführen, wenn ein entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf besteht.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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