(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | (entfällt) | |||||||||
2. | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 4/2008. |
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