§ 38 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 38

Aufbringung der sonstigen finanziellen

Mitteln der Anstalt

 

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden - unbeschadet der Regelungen hinsichtlich des Personalaufwandes (§ 36) und des Aufwandes für die räumliche und sachliche Ausstattung (§ 37) der Anstalt - aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,

b)

Zuwendungen nationaler Förderungseinrichtungen sowie supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,

c)

Kostenersätze für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter,

d)

Kostenersätze für sonstige Leistungen der Anstalt und

e)

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

 

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen (Abs 1 lit a) zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 34); sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VwAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 K-VwAG
§ 39 K-VwAG