(1) Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes (§ 31) Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen.
(2) Die Aufnahme weiterer Bediensteter in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt außerhalb des Stellenplanes darf nur befristet und jeweils für eine Höchstdauer von zwölf Monaten erfolgen.
(3) Vor der Aufnahme von Bediensteten in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt - ausgenommen befristete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des Stellenplanes - sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Von mehreren Bewerbern um eine Planstelle darf nur der in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.
(5) Die allgemeinen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind:
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft; gleichgestellt sind: | |||||||||
1. | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | |||||||||
2. | Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und | |||||||||
3. | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben; | |||||||||
b) | die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit, und | |||||||||
c) | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. |
(6) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 5 lit. c umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist die Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(7) Wenn geeignete Bewerber, die die Erfordernisse nach Abs. 5 und Abs. 6 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, darf der Direktor in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Erfordernissen nach Abs. 5 und Abs. 6 absehen.
(8) Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen.
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