(1) Die Anstalt hat auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.
(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.
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