(1) Die Höhe des vom Auftraggeber zu leistenden Kostenersatzes ist in der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des mit der Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben der Anstalt regelmäßig erwachsenen Personal- und Sachaufwandes derart festzusetzen, daß jedenfalls dieser Aufwand der Anstalt abgegolten wird; dabei ist auf die durchschnittliche Höhe der Kostenersätze Bedacht zu nehmen, die andere Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben für die Besorgung vergleichbarer Ausbildungsaufgaben festgelegt haben. Die Festlegung eines Pauschalbetrages ist zulässig.
(2) Die Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Auftraggeber darf die Anstalt unmittelbar für Zwecke der Anstalt verwenden.
(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Beiträge für die Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben (§ 15 Abs. 1) sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt jeweils umgehend zu überweisen.
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