§ 43 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

11. Abschnitt

Abgabenbefreiung

 

§ 43

Befreiung von der Entrichtung

landesgesetzlich geregelter Abgaben

 

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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