§ 20 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 20

Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen

 

(1) Die Teilnahme von Landesbediensteten an Grundausbildungslehrgängen bedarf der Zuweisung (Zulassung) durch die Landesregierung (§ 25 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994).

 

(2) Die Anstalt hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Landesbediensteter, der an einem Grundausbildungslehrgang teilnimmt, eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann (§ 25 Abs 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994).

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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