2. Abschnitt
Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden
Aus- und Fortbildung
(1) Die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten sind
a) | die Vermittlung von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur effizienten und effektiven Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und | |||||||||
b) | die nachhaltige Verbesserung ihrer persönlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit. |
(2) Bei der Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten hat die Anstalt Bedacht zu nehmen auf
a) | die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (Abs 1) sowie die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, | |||||||||
b) | die Anforderungen der Verwaltungspraxis, | |||||||||
c) | die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechts, und | |||||||||
d) | die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen | |||||||||
Verwaltung. |
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