Die Teilnahme von Landesbediensteten an Ausbildungslehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.
In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 K-VwAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-VwAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 K-VwAG