Mitwirkung des Amtes der Landesregierung
bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt
(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 33 Abs 3; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors tätig zu werden.
(2) Der Direktor darf - unbeschadet des Abs 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Als Aufgaben nach Abs 2 kommen insbesondere in Betracht
a) | die Erstellung des Voranschlages und | |||||||||
b) | die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung. |
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