Gesamte Rechtsvorschrift K-UAG

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

K-UAG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-UAG


  1. (1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsausschuss auf schriftliches Verlangen eines Klubs einzusetzen, wobei dies je Klub nur einmal in der Gesetzgebungsperiode erfolgen darf; für ein solches Verlangen ist die Unterschrift aller im Klub zusammengeschlossenen Mitglieder des Landtages erforderlich. Solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist, kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht verlangt werden.
  2. (2)Absatz 2Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen. Ein nach Abs. 1 zweiter Satz zu behandelndes Verlangen ist ausdrücklich durch den betreffenden Klub zu stellen.Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen. Ein nach Absatz eins, zweiter Satz zu behandelndes Verlangen ist ausdrücklich durch den betreffenden Klub zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des Verlangens durch die Präsidialkonferenz.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Verlangens beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Verlangens im Sinne des Abs. 5 zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob das Verlangen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verlangens, sind die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des Verlangens zu beheben oder das Verlangen zurückzuziehen. Wird ein Mangel des Verlangens rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Verlangens beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Verlangens im Sinne des Absatz 5, zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob das Verlangen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verlangens, sind die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des Verlangens zu beheben oder das Verlangen zurückzuziehen. Wird ein Mangel des Verlangens rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Nach Beratung der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn es eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn es nicht rechtens gestellt oder nicht ausreichend unterstützt ist oder wenn es eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung eines Verlangens und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6Ist das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 5 zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des § 2 zu entsenden.Ist das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Absatz 5, zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des Paragraph 2, zu entsenden.
  7. (7)Absatz 7Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach § 2 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Paragraph 2, zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gemäß Absatz eins, gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.
  8. (8)Absatz 8Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Abs. 7 unverzüglich schriftlich zu verständigen.Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Absatz 7, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  9. (9)Absatz 9Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von den unterstützenden Mitgliedern des Landtages bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Abs. 6 zurückgezogen werden.Ein Verlangen gemäß Absatz eins, kann von den unterstützenden Mitgliedern des Landtages bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Absatz 6, zurückgezogen werden.

§ 2 K-UAG § 2


(1) Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen – unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz – festzusetzen.

(2) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen nach § 1 eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hiebei sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren); bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu entsenden.(3) Nach Maßgabe der ihnen zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten des Landtages eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet.

(4) Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekannt zu geben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Untersuchungsausschusses aus, gelten für eine neuerliche Entsendung die Abs. 2 bis 4.

(6) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses durch ein Mitglied des Landtages, das derselben im Landtag vertretenen Partei angehören muss wie das verhinderte Ausschussmitglied, vertreten zu lassen.

§ 3 K-UAG § 3


(1) Obmann des Untersuchungsausschusses ist das nach § 1 Abs. 7 einvernehmlich benannte Mitglied des Untersuchungsausschusses. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß § 1 Abs. 7 entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann des Untersuchungsausschusses. Scheidet der Obmann des Untersuchungsausschusses vorzeitig aus, gelten für seine Nachbenennung § 1 Abs. 7 sowie der erste und zweite Satz.

(2) Der Stellvertretende Obmann vertritt den Obmann im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Nachbenennung. Es ist vom Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 4 K-UAG


  1. (1)Absatz einsDer Obmann führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Obmann die Rechtsmeinung des Rechtsbeistandes gebührend zu berücksichtigen. In allen Verfahrensfragen ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter Anwendung der §§ 78 und 79 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen, er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Obmann vor der Durchführung von Wahlen gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.Der Obmann hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter Anwendung der Paragraphen 78 und 79 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen, er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Obmann vor der Durchführung von Wahlen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
  3. (3)Absatz 3Der Obmann hat die Öffentlichkeit regelmäßig über den Fortgang der Untersuchung zu informieren.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren aufgrund des 10. Abschnittes dieses Gesetzes wird der Untersuchungsausschuss durch seinen Obmann vertreten.

§ 5 K-UAG § 5


(1) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz und nach Einholung von Vorschlägen der in Betracht kommenden Interessenvertretungen eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Rechtsbeistandes gemäß § 6 Abs. 1 und 2 erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Rechtsbeistand und sein Stellvertreter sind vom Untersuchungsausschuss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Jedes Ausschussmitglied kann auf Grund der Liste gemäß Abs. 1 einen Wahlvorschlag erstatten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Rechtsbeistand oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Obmanns abwählen.

§ 6 K-UAG § 6


(1) Als Rechtsbeistand und als sein Stellvertreter kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die

1.

zum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und

2.

sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses dienstfreigestellt sind.

(2) Der Rechtsbeistand und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den im Landtag vertretenen Parteien für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge tragen und ihre Funktion im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar von der Untersuchung betroffenen Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endes seiner Tätigkeit bis zur Neuwahl wird der Rechtsbeistand durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Dem Rechtsbeistand und seinem Stellvertreter gebührt für ihre jeweilige Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wird.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Rechtsbeistand, im Vertretungsfall seinem Stellvertreter, im Bereich der Räume des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung. Zur Durchführung von Schreibarbeiten kann sich der Rechtsbeistand des Landtagsamtes bedienen.

(6) Der Rechtsbeistand kann bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

§ 7 K-UAG


  1. (1)Absatz einsDer Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Obmann zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Obmann die Befragung zu unterbrechen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschuss bei der Bestimmung des Gangs der Beweisaufnahme und der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen, auf die Erforschung des für die Untersuchung maßgebenden Sachverhalts hinzuwirken und sich bei der Beratung des Ausschusses von der Beachtung der Gesetzmäßigkeit und Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Beweisaufnahme leiten zu lassen. Er hat den Obmann jederzeit unverzüglich auf Verletzungen dieses Gesetzes sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Ferner hat er unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 31  Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 28 hinzuweisen.Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschuss bei der Bestimmung des Gangs der Beweisaufnahme und der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen, auf die Erforschung des für die Untersuchung maßgebenden Sachverhalts hinzuwirken und sich bei der Beratung des Ausschusses von der Beachtung der Gesetzmäßigkeit und Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Beweisaufnahme leiten zu lassen. Er hat den Obmann jederzeit unverzüglich auf Verletzungen dieses Gesetzes sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Ferner hat er unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 31,  Absatz 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß Paragraph 28, hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Nach Beendigung der Befragung durch den Obmann und die anderen Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann der Rechtsbeistand ergänzende Fragen an eine Auskunftsperson richten.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsbeistand hat tunlichst während der Dauer der Beweisaufnahme, spätestens jedoch binnen eines Monats nach dem Ende derselben (§ 11 Abs. 3, § 40) einen schriftlichen Feststellungsbericht zu erstellen und diesen zugleich an den Obmann und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Der Feststellungsbericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens eine zusammenfassende Darstellung der Beweisaufnahme zu enthalten.Der Rechtsbeistand hat tunlichst während der Dauer der Beweisaufnahme, spätestens jedoch binnen eines Monats nach dem Ende derselben (Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 40,) einen schriftlichen Feststellungsbericht zu erstellen und diesen zugleich an den Obmann und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Der Feststellungsbericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens eine zusammenfassende Darstellung der Beweisaufnahme zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Der Rechtsbeistand hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
  6. (6)Absatz 6Soweit die Beratung nicht in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses stattfindet, hat der Rechtsbeistand die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in rechtlichen Fragen, die die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses betreffen, außerhalb einer Sitzung zu beraten.
  7. (7)Absatz 7Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren, soweit dies die jeweils maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehen, das Recht auf diese Verschwiegenheit.

§ 8 K-UAG § 8


(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über

1.

die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und

2.

die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1)

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 K-UAG § 9


(1) Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird (§ 31). Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die nicht der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen, sind nichtöffentlich, sofern sie der Ausschuss nicht für öffentlich erklärt.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.

(3) Bei nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses gemäß § 8 Abs. 1 anwesend sein.

§ 9a K-UAG


  1. (1)Absatz einsJede Person, der aufgrund dieses Gesetzes Zugang zu Informationen gewährt wird, die in vorgelegten Akten und Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder die den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses betreffen (§ 9 Abs. 2), ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2 und 5) dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von diesen Informationen erlangt. Solche Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden.Jede Person, der aufgrund dieses Gesetzes Zugang zu Informationen gewährt wird, die in vorgelegten Akten und Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder die den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses betreffen (Paragraph 9, Absatz 2,), ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 2 und 5) dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von diesen Informationen erlangt. Solche Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident des Landtages hat im Wege des Landtagsamtes alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Umgang mit Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz und für einen rechtmäßigen Informationszugang nach Abs. 3 zu treffen, solange sich die Akten und Unterlagen im Gewahrsam des Landtages befinden. Insbesondere sind diese Informationen – unbeschadet einer allfälligen Vorlage im Zuge der Befragung einer Auskunftsperson nach § 27 Abs. 1 – in einem vor dem Zugang Unbefugter geschützten Bereich aufzubewahren; im Fall der elektronischen Verarbeitung ist ein Zugriffsschutz auf das System sicherzustellen, der Zugang nur eindeutig identifizierten Benutzern zu ermöglichen und beim Ausdruck darauf zu achten, dass der Zugang dazu nur befugten Personen möglich ist und die Kennzeichnung des Ausdrucks als geheimhaltungsbedürftig erfolgt. Mit Ende der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses (§ 41 Abs. 6) sind die vorgelegten Akten und Unterlagen zurückzustellen, Kopien zu vernichten und in elektronischer Form zur Verfügung gestellte Kopien zu löschen.Der Präsident des Landtages hat im Wege des Landtagsamtes alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Umgang mit Informationen gemäß Absatz eins, erster Satz und für einen rechtmäßigen Informationszugang nach Absatz 3, zu treffen, solange sich die Akten und Unterlagen im Gewahrsam des Landtages befinden. Insbesondere sind diese Informationen – unbeschadet einer allfälligen Vorlage im Zuge der Befragung einer Auskunftsperson nach Paragraph 27, Absatz eins, – in einem vor dem Zugang Unbefugter geschützten Bereich aufzubewahren; im Fall der elektronischen Verarbeitung ist ein Zugriffsschutz auf das System sicherzustellen, der Zugang nur eindeutig identifizierten Benutzern zu ermöglichen und beim Ausdruck darauf zu achten, dass der Zugang dazu nur befugten Personen möglich ist und die Kennzeichnung des Ausdrucks als geheimhaltungsbedürftig erfolgt. Mit Ende der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses (Paragraph 41, Absatz 6,) sind die vorgelegten Akten und Unterlagen zurückzustellen, Kopien zu vernichten und in elektronischer Form zur Verfügung gestellte Kopien zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Informationen gemäß Abs. 1 sind zugänglich für Informationen gemäß Absatz eins, sind zugänglich für
    1. 1.Ziffer einsMitglieder des Untersuchungsausschusses,
    2. 2.Ziffer 2die von den Klubs oder Interessengemeinschaften von Abgeordneten namhaft gemachten beschäftigten oder beauftragten Personen,
    3. 3.Ziffer 3den Rechtsbeistand,
    4. 4.Ziffer 4Sachverständige, soweit dies für die Erfüllung eines Auftrags nach § 38 erforderlich ist, Sachverständige, soweit dies für die Erfüllung eines Auftrags nach Paragraph 38, erforderlich ist,
    5. 5.Ziffer 5Mitglieder der Präsidialkonferenz und Bedienstete des Landtagsamtes, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6gerichtliche Organe sowie Parteien und Parteienvertreter aufgrund von Verfahren gemäß dem 10. Abschnitt und
    7. 7.Ziffer 7sonstige vom Präsidenten des Landtages zugelassene Personen, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Gewalt oder die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 35 obliegt oder die zur Beratung und Unterstützung des Präsidenten oder der Präsidialkonferenz herangezogen werden.sonstige vom Präsidenten des Landtages zugelassene Personen, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Gewalt oder die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, obliegt oder die zur Beratung und Unterstützung des Präsidenten oder der Präsidialkonferenz herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident des Landtages hat im Wege des Landtagsamtes ein ständiges Verzeichnis der Personen zu führen, denen aufgrund dieses Gesetzes Zugang zu Informationen gemäß Abs. 1 gewährt wird. Vor dem Zugang ist eine Sicherheitsbelehrung durchzuführen; diese ist schriftlich zu vermerken. Das Verzeichnis gemäß dem ersten Satz und dessen allfällige Aktualisierungen sind den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur Kenntnis zu bringen.Der Präsident des Landtages hat im Wege des Landtagsamtes ein ständiges Verzeichnis der Personen zu führen, denen aufgrund dieses Gesetzes Zugang zu Informationen gemäß Absatz eins, gewährt wird. Vor dem Zugang ist eine Sicherheitsbelehrung durchzuführen; diese ist schriftlich zu vermerken. Das Verzeichnis gemäß dem ersten Satz und dessen allfällige Aktualisierungen sind den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Zugangsberechtigte gemäß Abs. 3 dürfen bei Einsichtnahme Notizen und Kopien über Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz anfertigen, wobei diese Dokumente ebenfalls als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln sind. Auf Notizen und Kopien sind die Abs. 1 und 2 zweiter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen den jeweiligen Zugangsberechtigten treffen und diese Dokumente ausschließlich ihm zugänglich bleiben; dies gilt nicht im Verhältnis zu anderen Zugangsberechtigten. Zugangsberechtigte gemäß Absatz 3, dürfen bei Einsichtnahme Notizen und Kopien über Informationen gemäß Absatz eins, erster Satz anfertigen, wobei diese Dokumente ebenfalls als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln sind. Auf Notizen und Kopien sind die Absatz eins und 2 zweiter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen den jeweiligen Zugangsberechtigten treffen und diese Dokumente ausschließlich ihm zugänglich bleiben; dies gilt nicht im Verhältnis zu anderen Zugangsberechtigten.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 steht der Vorlage von Akten und Unterlagen im Zuge der Befragung von Auskunftspersonen nach § 27 Abs. 1 nicht entgegen. Auskunftspersonen und deren beigezogene Vertrauenspersonen sind außerhalb der Befragung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 verpflichtet. Die Erteilung der Sicherheitsbelehrung obliegt dem Obmann. Abs. 4 gilt in diesem Fall nicht.Absatz eins, steht der Vorlage von Akten und Unterlagen im Zuge der Befragung von Auskunftspersonen nach Paragraph 27, Absatz eins, nicht entgegen. Auskunftspersonen und deren beigezogene Vertrauenspersonen sind außerhalb der Befragung zur Geheimhaltung nach Absatz eins, verpflichtet. Die Erteilung der Sicherheitsbelehrung obliegt dem Obmann. Absatz 4, gilt in diesem Fall nicht.
  7. (7)Absatz 7Der Untersuchungsausschuss kann dem Präsidenten des Landtages die Freigabe einer dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Information vorschlagen, die in vorgelegten Akten und Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet ist; dieser Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident des Landtages hat die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle über den Vorschlag zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz binnen einer Woche zu entscheiden. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung der Information im Untersuchungsausschuss und im Landtag abzuwägen. Der Präsident hat seine Entscheidung in schriftlicher Form unverzüglich der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle und den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 47 Abs. 2 wird die Entscheidung des Präsidenten – unbeschadet des § 47 Abs. 5 und 6 – nicht wirksam. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die von einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht des Bundes oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes zugeleiteten Informationen.Der Untersuchungsausschuss kann dem Präsidenten des Landtages die Freigabe einer dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Information vorschlagen, die in vorgelegten Akten und Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet ist; dieser Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident des Landtages hat die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle über den Vorschlag zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz binnen einer Woche zu entscheiden. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung der Information im Untersuchungsausschuss und im Landtag abzuwägen. Der Präsident hat seine Entscheidung in schriftlicher Form unverzüglich der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle und den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, wird die Entscheidung des Präsidenten – unbeschadet des Paragraph 47, Absatz 5 und 6 – nicht wirksam. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die von einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht des Bundes oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes zugeleiteten Informationen.

§ 10 K-UAG § 10


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.

§ 11 K-UAG § 11


(1) Der Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Die Beweisaufnahme endet mit Feststellung des Obmanns oder unter Beachtung der Endigungsgründe gemäß § 40 von Gesetzes wegen. Das Ende der Beweisaufnahme ist sowohl in der Niederschrift über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Feststellungsbericht (§ 7 Abs. 4) festzuhalten.

§ 12 K-UAG § 12


(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst.

(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.

(3) Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt § 15.

§ 13 K-UAG


  1. (1)Absatz einsEin Viertel der Ausschussmitglieder kann in einer Sitzung des Ausschusses ergänzende Beweisanforderungen schriftlich verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
  2. (2)Absatz 2Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß § 34 oder § 34a Abs. 1 oder eine Unternehmung gemäß § 34a Abs. 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 34 a, Absatz eins, oder eine Unternehmung gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Ausschussmitglieder den Präsidenten des Landtages mit der Frage der Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz befassen. Der Präsident des Landtages hat innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Befassung die Präsidialkonferenz zur Beratung in dieser Frage einzuberufen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn begründete Bedenken bestehen, ob das Verlangen um ergänzende Beweisanforderungen eine Angelegenheit betrifft, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht. Wenn der Präsident des Landtages unter Bedachtnahme auf die Beratungen der Präsidialkonferenz gegenüber dem Untersuchungsausschuss begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz äußert, wird mit dem Tag des Einlangens dieser Äußerung beim Obmann des Ausschusses das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung wirksam.Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz eins, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Ausschussmitglieder den Präsidenten des Landtages mit der Frage der Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Absatz eins, letzter Satz befassen. Der Präsident des Landtages hat innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Befassung die Präsidialkonferenz zur Beratung in dieser Frage einzuberufen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn begründete Bedenken bestehen, ob das Verlangen um ergänzende Beweisanforderungen eine Angelegenheit betrifft, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht. Wenn der Präsident des Landtages unter Bedachtnahme auf die Beratungen der Präsidialkonferenz gegenüber dem Untersuchungsausschuss begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Absatz eins, letzter Satz äußert, wird mit dem Tag des Einlangens dieser Äußerung beim Obmann des Ausschusses das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung wirksam.
  4. (4)Absatz 4Für die Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen gilt § 16.Für die Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen gilt Paragraph 16,

§ 14 K-UAG § 14


Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Obmann dem Präsidenten des Landtages und dieser an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.

§ 15 K-UAG § 15


Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

§ 16 K-UAG § 16


(1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes befragt werden.

(3) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Ausschussmitglieder den Präsidenten des Landtages mit der Frage der Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz befassen. Der Präsident des Landtages hat innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Befassung die Präsidialkonferenz zur Beratung in dieser Frage einzuberufen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden. Wenn der Präsident des Landtages unter Bedachtnahme auf die Beratungen der Präsidialkonferenz gegenüber dem Untersuchungsausschuss begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz äußert, wird mit dem Tag des Einlangens dieser Äußerung beim Obmann des Ausschusses das Verlangen auf Ladung wirksam.

§ 17 K-UAG § 17


(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Obmann hat dem Präsidenten des Landtages Beschlüsse gemäß § 15 und wirksame Verlangen gemäß § 16 unverzüglich zu übermitteln sowie den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen bekanntzugeben. Entsprechende Ladungen sind vom Präsidenten des Landtages unverzüglich auszufertigen. Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Ist die zu ladende Auskunftsperson ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde oder der jeweilige Dienstgeber von der Ladung zu benachrichtigen.

§ 18 K-UAG § 18


Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 28. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1.

sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 30 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 30 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

2.

eine einleitende Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 abzugeben,

3.

Beweismittel und Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 2 vorzulegen,

4.

die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 26 Abs. 4 zu bestreiten,

5.

Akten und Unterlagen gemäß § 27 zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,

6.

den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 31 Abs. 3 zu beantragen,

7.

die Niederschrift nach § 32 übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben sowie

8.

Kostenersatz gemäß § 42 zu begehren.

§ 19 K-UAG § 19


Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

1.

Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

§ 20 K-UAG § 20


Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 17 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz.

§ 20a K-UAG


Mitglieder der Organe von landesgesetzlich eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten sowie Organe der Landesaufsicht über diese Rechtsträger dürfen sich bei der Befragung nicht auf eine landesgesetzlich begründete Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen; dies gilt nicht für den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds. Liegen Umstände vor, die eine Befragung teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) geboten erscheinen lassen, so hat dies die betreffende Auskunftsperson dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntzugeben.Mitglieder der Organe von landesgesetzlich eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten sowie Organe der Landesaufsicht über diese Rechtsträger dürfen sich bei der Befragung nicht auf eine landesgesetzlich begründete Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen; dies gilt nicht für den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds. Liegen Umstände vor, die eine Befragung teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (Paragraph 31,) oder in vertraulicher Sitzung (Paragraph 9, Absatz 2,) geboten erscheinen lassen, so hat dies die betreffende Auskunftsperson dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntzugeben.

§ 21 K-UAG § 21


(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 17 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Obmann dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der diese auszufertigen hat.

(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden.

§ 22 K-UAG § 22


(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(3) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die einleitende Stellungnahme gemäß § 24 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

§ 23 K-UAG § 23


Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist in der Niederschrift festzuhalten.

§ 24 K-UAG § 24


(1) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind.

§ 25 K-UAG § 25


(1) Der Obmann führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die einleitende Stellungnahme den Ausschussmitgliedern das Wort zur Befragung der Auskunftsperson.

(2) Der Obmann hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Rechtsbeistandes, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Rechtsbeistand ergänzende Sachfragen an die Auskunftsperson richten.

§ 26 K-UAG § 26


(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(4) Wird eine Frage entgegen Abs. 1, 2 oder 3 gestellt, hat der Obmann des Untersuchungsausschusses nach Beratung mit dem Rechtsbeistand die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einer Auskunftsperson, ihrer Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Obmann des Untersuchungsausschusses eine Frage für unzulässig, muss die Auskunftsperson die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuss nach Anhörung des Rechtsbeistands auf Antrag des Fragestellers darüber, ob die Auskunftsperson die Frage zu beantworten hat.

§ 27 K-UAG § 27


(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 26 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

§ 28 K-UAG


  1. (1)Absatz einsDie Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsüber Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
    2. 2.Ziffer 2über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
    3. 3.Ziffer 3in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 20 oder als Mitglied eines Organs gemäß § 20a zur Aussage verpflichtet ist;in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 20, oder als Mitglied eines Organs gemäß Paragraph 20 a, zur Aussage verpflichtet ist;
    4. 4.Ziffer 4in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
    5. 5.Ziffer 5über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    6. 6.Ziffer 6über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
    7. 7.Ziffer 7über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  2. (2)Absatz 2Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 29 K-UAG § 29


(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 33 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Obmann verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausschuss entscheidet nach Beratung mit dem Rechtsbeistand über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 30 K-UAG § 30


(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Ferner darf sie die Zulässigkeit einer Frage an die Auskunftsperson nach § 26 Abs. 4 bestreiten. Sie kann sich unmittelbar an den Obmann oder den Rechtsbeistand wenden, soweit sie eine Verletzung dieses Gesetzes oder einen Eingriff in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson behauptet.

(3) Als Vertrauensperson kann durch den Obmann ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2.

wenn ihre Anwesenheit besorgen lässt, dass die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst wird oder

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen hat.

(4) Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Obmann bestimmt einen zur Beiziehung einer Vertrauensperson angemessenen Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

§ 31 K-UAG § 31


(1) Bei der Befragung von Auskunftspersonen hat der Präsident des Landtages der Öffentlichkeit und Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Führung der Niederschrift und der Übertragung innerhalb der Räume des Landtages gestattet.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

1.

überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

2.

es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

3.

der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Obmann entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Rechtsbeistandes, eines Mitglieds oder einer Auskunftsperson.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in nichtöffentlicher oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) stattfinden.

(5) Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 20 zu berücksichtigen. Wird dieser Mitteilung nach Abwägung aller beteiligten Interessen nicht entsprochen, hat der Ausschuss den öffentlich Bediensteten neuerlich zu laden.

§ 32 K-UAG § 32


Die Niederschrift der Befragung ist der Auskunftsperson nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson kann innerhalb einer Woche ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift gegenüber dem Landtagsamt erheben. Solche Mitteilungen sind den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Rechtsbeistand zur Kenntnis zu bringen und in einen Nachtrag der Niederschrift aufzunehmen.

§ 33 K-UAG § 33


Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

§ 34 K-UAG


  1. (1)Absatz einsDie Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.
  2. (2)Absatz 2Stellen gemäß Abs. 1 erster Satz haben in den vorzulegenden Akten und Unterlagen allfällige geheimhaltungsbedürftige Informationen unter Anschluss einer Begründung zu kennzeichnen; die Kennzeichnung soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbedingt notwendig ist. Eine dem Landtag zugeleitete Information ist von der Stelle gemäß Abs. 1 freizugeben und der Untersuchungsausschuss davon zu informieren, wenn der Grund für die ursprüngliche Kennzeichnung weggefallen ist.Stellen gemäß Absatz eins, erster Satz haben in den vorzulegenden Akten und Unterlagen allfällige geheimhaltungsbedürftige Informationen unter Anschluss einer Begründung zu kennzeichnen; die Kennzeichnung soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbedingt notwendig ist. Eine dem Landtag zugeleitete Information ist von der Stelle gemäß Absatz eins, freizugeben und der Untersuchungsausschuss davon zu informieren, wenn der Grund für die ursprüngliche Kennzeichnung weggefallen ist.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine vorlagepflichtige Stelle gemäß Abs. 1 erster Satz einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nicht unverzüglich oder nur teilweise entspricht, hat sie den Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Wenn eine vorlagepflichtige Stelle gemäß Absatz eins, erster Satz einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nicht unverzüglich oder nur teilweise entspricht, hat sie den Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Falls die Auffassung besteht, dass die vorlagepflichtige Stelle ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nachgekommen ist, kann der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder die betreffende Stelle auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.Falls die Auffassung besteht, dass die vorlagepflichtige Stelle ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, oder Absatz 3, nicht oder ungenügend nachgekommen ist, kann der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder die betreffende Stelle auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

§ 34a K-UAG


  1. (1)Absatz einsLandesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. § 34 Abs. 2 gilt für solche Rechtsträger entsprechend.Landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Paragraph 34, Absatz 2, gilt für solche Rechtsträger entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss ferner verlangen, dass
    1. 1.Ziffer einsUnternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, sowie
    2. 2.Ziffer 2Unternehmungen, an denen landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten beteiligt sind, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen Beteiligungen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals bestehen oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden,
    ihre Akten und Unterlagen vorlegen, soweit die betreffende Unternehmung eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglicht (§§ 14c und 14d Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, in der geltenden Fassung).ihre Akten und Unterlagen vorlegen, soweit die betreffende Unternehmung eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglicht (Paragraphen 14 c und 14d Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, in der geltenden Fassung).
  3. (3)Absatz 3§ 34 Abs. 3 und 4 sind auf Rechtsträger gemäß Abs. 1 und auf Unternehmungen gemäß Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 3 und 4 sind auf Rechtsträger gemäß Absatz eins und auf Unternehmungen gemäß Absatz 2, entsprechend anzuwenden.

§ 35 K-UAG § 35


Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses nach Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden Frist nach Einlangen des Verlangens Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Obmann, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.

§ 36 K-UAG § 36


(1) Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

(2) Mit seiner Bestellung ist der Sachverständige zur Befragung zu laden; § 17 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Sachverständiger kann zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

§ 37 K-UAG § 37


(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 29 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Befragung von Sachverständigen, den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Befragung in vertraulicher Sitzung ist § 31, auf die Niederschrift § 32 sinngemäß anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Verschwiegenheit von Sachverständigen gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

(5) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 43.

§ 38 K-UAG § 38


Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den §§ 12 und 15 vorlegen.

§ 39 K-UAG § 39


Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung eines bestellten Sachverständigen, vornehmen.

§ 40 K-UAG § 40


(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Obmanns gemäß § 11 Abs. 3 geschieht, spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach Art. 14 Abs. 1 K-LVG; im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall des Art. 14 Abs. 3 K-LVG mit dem Tag der Auflösung des Landtages.

(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.

§ 41 K-UAG


  1. (1)Absatz einsBinnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.Binnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 7, Absatz 4,) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Absatz 3, zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (Paragraph 8, Absatz eins,) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).
  3. (3)Absatz 3Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 7, Absatz 4,), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (Paragraph 35,), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Absatz 2, dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.Im Fall der Auflösung des Landtages nach Artikel 14, Absatz 2, K-LVG beträgt die Frist nach Absatz 2 und Absatz 4, erster Satz eine Woche.
  6. (6)Absatz 6Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Absatz eins, oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Absatz 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Absatz 4, an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.
  7. (7)Absatz 7Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Absatz 4, ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

§ 42 K-UAG § 42


Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

§ 43 K-UAG § 43


(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstattung von Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident des Landtages.

§ 44 K-UAG § 44


(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht.

(3) Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Bezirksgericht Klagenfurt auf Grund eines begründeten Antrages gemäß § 21 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2. Auf das Verfahren zur Verhängung der Beugestrafe, das Rechtsmittel und die Vollstreckung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, über Beugemittel sinngemäß anzuwenden. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Frage und der Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist das Gericht an einen Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht gebunden.

§ 45 K-UAG


  1. (1)Absatz einsWer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn erWer eine falsche Beweisaussage (Absatz eins,) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
    1. 1.Ziffer einsnicht wusste, dass dies der Fall war,
    2. 2.Ziffer 2den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Täter ist nach Abs. 1 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.Der Täter ist nach Absatz eins, ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
  5. (5)Absatz 5Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
  6. (6)Absatz 6Wegen einer nach Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.Wegen einer nach Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.

§ 45a K-UAG


  1. (1)Absatz einsWer ein ihm nach diesem Gesetz zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Geheimnisse gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses (§ 9 Abs. 2) und ferner die von einer die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Informationen, soweit sie nicht wirksam freigegeben sind (§ 9a Abs. 7). Allgemein zugängliche Informationen sind keine Geheimnisse nach dem ersten Satz.Geheimnisse gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses (Paragraph 9, Absatz 2,) und ferner die von einer die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Informationen, soweit sie nicht wirksam freigegeben sind (Paragraph 9 a, Absatz 7,). Allgemein zugängliche Informationen sind keine Geheimnisse nach dem ersten Satz.
  3. (3)Absatz 3Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (§ 1 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 11 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 182/2023) sind nicht als Beteiligte (§ 12 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2023) zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 11 Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,) sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,) zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.

§ 46 K-UAG


  1. (1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die betreffende Stelle oder Unternehmung. Auf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die betreffende Stelle oder Unternehmung.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 darf frühestens mit Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 4 oder § 34a Abs. 3 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Er ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 4 oder § 34a Abs. 3 zwei Wochen vergangen sind.Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gemäß Absatz eins, darf frühestens mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 34 a, Absatz 3, beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Er ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 34 a, Absatz 3, zwei Wochen vergangen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Sachverhalt;
    2. 2.Ziffer 2die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen stützt, und das Feststellungsbegehren;
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Beweise;
    4. 4.Ziffer 4die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde;
    5. 5.Ziffer 5als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beweisbeschlusses oder der ergänzenden Beweisanforderung, die dem Verlangen des Untersuchungsausschusses auf Vorlage von Akten und Unterlagen zugrundeliegt;
    6. 6.Ziffer 6im Fall der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
  4. (4)Absatz 4In einem Antrag gemäß Abs. 1, der von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wird, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter. In einem Antrag gemäß Absatz eins,, der von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wird, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter.
  5. (5)Absatz 5Parteien sind die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung und im Fall eines Beweisbeschlusses der Untersuchungsausschuss, im Fall einer ergänzenden Beweisanforderung ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.
  6. (6)Absatz 6Bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen werden, die durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können.
  7. (7)Absatz 7Soweit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts festgestellt hat, dass die Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung rechtmäßig ist, ist der Beweisbeschluss oder die ergänzende Beweisanforderung unwirksam.
  8. (8)Absatz 8In Verfahren nach diesem Paragraphen sind alle Anträge gemäß Abs. 1 und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts ferner dem Präsidenten des Landtages und, sofern der Untersuchungsausschuss nicht selbst Partei ist, auch dem Obmann des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis zu bringen.In Verfahren nach diesem Paragraphen sind alle Anträge gemäß Absatz eins und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts ferner dem Präsidenten des Landtages und, sofern der Untersuchungsausschuss nicht selbst Partei ist, auch dem Obmann des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis zu bringen.

§ 47 K-UAG


  1. (1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs. 7 rechtswidrig ist. Auf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, rechtswidrig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Absatz eins, beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung;
    2. 2.Ziffer 2den Sachverhalt;
    3. 3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Feststellungsbegehren;
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
    5. 5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde;
    6. 6.Ziffer 6als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7;als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7 ;,
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Anfechtung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
  4. (4)Absatz 4Parteien sind der Präsident des Landtages, der Untersuchungsausschuss und die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle oder Unternehmung.
  5. (5)Absatz 5Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Abs. 1 hat aufschiebende Wirkung.Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Absatz eins, hat aufschiebende Wirkung.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7 festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.Wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.

§ 48 K-UAG


In den Angelegenheiten nach diesem Abschnitt entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 2 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, in der geltenden Fassung, zu bildenden Senat.In den Angelegenheiten nach diesem Abschnitt entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach Paragraph 11, Absatz 2, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – K-LvwGG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, in der geltenden Fassung, zu bildenden Senat.

§ 49 K-UAG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht § 6, § 21, § 23, § 24 Abs. 1 und 5, § 25, § 25a, § 26, § 28 Abs. 1, § 29, § 30 und § 31, ausgenommen dessen Verweisungen auf die §§ 38a und 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Paragraph 6,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins und 5, Paragraph 25,, Paragraph 25 a,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30 und Paragraph 31,, ausgenommen dessen Verweisungen auf die Paragraphen 38 a und 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) zu stellen; er darf nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden. Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist, oder die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,) zu stellen; er darf nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden. Soweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag (Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,) zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist, oder die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Zulässigkeit des Antrages hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache auf Grund des Antrages (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3) zu überprüfen und seine Entscheidung an der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Sachlage auszurichten. Im Fall der Zulässigkeit des Antrages hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache auf Grund des Antrages (Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3,) zu überprüfen und seine Entscheidung an der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Sachlage auszurichten.
  4. (4)Absatz 4Das Landesverwaltungsgericht hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen zu entscheiden, nachdem bei ihm der verfahrenseinleitende Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) vollständig eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen zu entscheiden, nachdem bei ihm der verfahrenseinleitende Antrag (Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,) vollständig eingebracht wurde.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Abschnitt gilt der Geheimnisschutz nach § 9a Abs. 1 und § 45a nicht. In Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Abschnitt gilt der Geheimnisschutz nach Paragraph 9 a, Absatz eins und Paragraph 45 a, nicht.
  6. (6)Absatz 6Dieser Abschnitt ist nicht in Fällen anzuwenden, in denen der Untersuchungsausschuss an ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht des Bundes oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes herangetreten ist.

§ 50 K-UAG


Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

Anlage

Anl. 1 K-UAG


(LGBl Nr 18/2024)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle


Gesetz über Untersuchungsauschüsse des Kärntner Landtages - K-UAG
StF: LGBl. Nr. 17/2016

Änderung

LGBl Nr 25/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Einrichtung von Untersuchungsausschüssen

§

1                Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§

2                Mitglieder des Untersuchungsausschusses

2. Abschnitt
Organe von Untersuchungsausschüssen

§

3                Obmann und Stellvertretender Obmann

des Untersuchungsausschusses

§

4                Aufgaben des Obmanns

§

5                Bestellung des Rechtsbeistandes

§

6                Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

§

7                Aufgaben des Rechtsbeistandes

3. Abschnitt
Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§

8                Beschlusserfordernisse

§

9                Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit von Sitzungen

§

10             Anwendung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages

4. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§

11             Beweisaufnahme

§

12             Beweisbeschlüsse

§

13             Ergänzende Beweisanforderungen

§

14             Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§

15             Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§

16             Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§

17             Inhalt und Ausfertigung der Ladung

5. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

§

18             Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§

19             Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§

20             Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der     Dienstbehörde oder des Dienstgebers

§

21             Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§

22             Befragung von Auskunftspersonen

§

23             Belehrung der Auskunftspersonen

§

24             Einleitende Stellungnahme

§

25             Worterteilung bei Befragungen

§

26             Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§

27             Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

§

28             Aussageverweigerungsgründe

§

29             Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§

30             Vertrauensperson

§

31             Öffentlichkeit der Befragung

§

32             Einwendungen gegen die Niederschrift

6. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§

33             Schriftliche Äußerungen

§

34             Beweiserhebungen und Vorlage von Akten durch Behörden

§

35             Stellungnahme des Landesrechnungshofes

§

36             Beweis durch Sachverständige

§

37             Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

§

38             Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§

39             Augenschein

7. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§

40             Ende der Beweisaufnahme

§

41             Berichterstattung

8. Abschnitt
Kostenersätze

§

42             Kostenersatz für Auskunftspersonen

§

43             Kostenersatz für Sachverständige

9. Abschnitt
Sanktionen

§

44             Beugemittel

§

45             Strafbestimmungen

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

46             Sprachliche Gleichbehandlung

§

47             Übergangsbestimmungen

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