§ 47 K-UAG

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs. 7 rechtswidrig ist. Auf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, rechtswidrig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Absatz eins, beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung;
    2. 2.Ziffer 2den Sachverhalt;
    3. 3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Feststellungsbegehren;
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
    5. 5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde;
    6. 6.Ziffer 6als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7;als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7 ;,
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Anfechtung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
  4. (4)Absatz 4Parteien sind der Präsident des Landtages, der Untersuchungsausschuss und die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle oder Unternehmung.
  5. (5)Absatz 5Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Abs. 1 hat aufschiebende Wirkung.Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Absatz eins, hat aufschiebende Wirkung.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7 festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.Wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 K-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 K-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 K-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 K-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 K-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 K-UAG
§ 48 K-UAG