(1) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz und nach Einholung von Vorschlägen der in Betracht kommenden Interessenvertretungen eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Rechtsbeistandes gemäß § 6 Abs. 1 und 2 erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.
(2) Der Rechtsbeistand und sein Stellvertreter sind vom Untersuchungsausschuss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Jedes Ausschussmitglied kann auf Grund der Liste gemäß Abs. 1 einen Wahlvorschlag erstatten.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Rechtsbeistand oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Obmanns abwählen.
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