Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind.
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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