§ 21 K-UAG § 21

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 17 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Obmann dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der diese auszufertigen hat.

(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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