(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
(2) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Ferner darf sie die Zulässigkeit einer Frage an die Auskunftsperson nach § 26 Abs. 4 bestreiten. Sie kann sich unmittelbar an den Obmann oder den Rechtsbeistand wenden, soweit sie eine Verletzung dieses Gesetzes oder einen Eingriff in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson behauptet.
(3) Als Vertrauensperson kann durch den Obmann ausgeschlossen werden,
1. | wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird, | |||||||||
2. | wenn ihre Anwesenheit besorgen lässt, dass die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst wird oder | |||||||||
3. | wer gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen hat. |
(4) Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Obmann bestimmt einen zur Beiziehung einer Vertrauensperson angemessenen Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.
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