§ 30 K-UAG § 30

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Ferner darf sie die Zulässigkeit einer Frage an die Auskunftsperson nach § 26 Abs. 4 bestreiten. Sie kann sich unmittelbar an den Obmann oder den Rechtsbeistand wenden, soweit sie eine Verletzung dieses Gesetzes oder einen Eingriff in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson behauptet.

(3) Als Vertrauensperson kann durch den Obmann ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2.

wenn ihre Anwesenheit besorgen lässt, dass die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst wird oder

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen hat.

(4) Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Obmann bestimmt einen zur Beiziehung einer Vertrauensperson angemessenen Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 K-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 K-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 K-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 K-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 K-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 K-UAG
§ 31 K-UAG