§ 45a K-UAG

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsWer ein ihm nach diesem Gesetz zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Geheimnisse gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses (§ 9 Abs. 2) und ferner die von einer die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Informationen, soweit sie nicht wirksam freigegeben sind (§ 9a Abs. 7). Allgemein zugängliche Informationen sind keine Geheimnisse nach dem ersten Satz.Geheimnisse gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses (Paragraph 9, Absatz 2,) und ferner die von einer die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Informationen, soweit sie nicht wirksam freigegeben sind (Paragraph 9 a, Absatz 7,). Allgemein zugängliche Informationen sind keine Geheimnisse nach dem ersten Satz.
  3. (3)Absatz 3Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (§ 1 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 11 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 182/2023) sind nicht als Beteiligte (§ 12 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2023) zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 11 Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,) sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,) zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
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