(1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes befragt werden.
(3) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Ausschussmitglieder den Präsidenten des Landtages mit der Frage der Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz befassen. Der Präsident des Landtages hat innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Befassung die Präsidialkonferenz zur Beratung in dieser Frage einzuberufen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden. Wenn der Präsident des Landtages unter Bedachtnahme auf die Beratungen der Präsidialkonferenz gegenüber dem Untersuchungsausschuss begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz äußert, wird mit dem Tag des Einlangens dieser Äußerung beim Obmann des Ausschusses das Verlangen auf Ladung wirksam.
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