(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst.
(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.
(3) Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt § 15.
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