Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Gesetz über Untersuchungsauschüsse des Kärntner Landtages - K-UAG
StF: LGBl. Nr. 17/2016

Änderung

LGBl Nr 25/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Einrichtung von Untersuchungsausschüssen

§

1                Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§

2                Mitglieder des Untersuchungsausschusses

2. Abschnitt
Organe von Untersuchungsausschüssen

§

3                Obmann und Stellvertretender Obmann

des Untersuchungsausschusses

§

4                Aufgaben des Obmanns

§

5                Bestellung des Rechtsbeistandes

§

6                Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

§

7                Aufgaben des Rechtsbeistandes

3. Abschnitt
Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§

8                Beschlusserfordernisse

§

9                Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit von Sitzungen

§

10             Anwendung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages

4. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§

11             Beweisaufnahme

§

12             Beweisbeschlüsse

§

13             Ergänzende Beweisanforderungen

§

14             Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§

15             Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§

16             Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§

17             Inhalt und Ausfertigung der Ladung

5. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

§

18             Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§

19             Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§

20             Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der     Dienstbehörde oder des Dienstgebers

§

21             Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§

22             Befragung von Auskunftspersonen

§

23             Belehrung der Auskunftspersonen

§

24             Einleitende Stellungnahme

§

25             Worterteilung bei Befragungen

§

26             Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§

27             Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

§

28             Aussageverweigerungsgründe

§

29             Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§

30             Vertrauensperson

§

31             Öffentlichkeit der Befragung

§

32             Einwendungen gegen die Niederschrift

6. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§

33             Schriftliche Äußerungen

§

34             Beweiserhebungen und Vorlage von Akten durch Behörden

§

35             Stellungnahme des Landesrechnungshofes

§

36             Beweis durch Sachverständige

§

37             Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

§

38             Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§

39             Augenschein

7. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§

40             Ende der Beweisaufnahme

§

41             Berichterstattung

8. Abschnitt
Kostenersätze

§

42             Kostenersatz für Auskunftspersonen

§

43             Kostenersatz für Sachverständige

9. Abschnitt
Sanktionen

§

44             Beugemittel

§

45             Strafbestimmungen

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

46             Sprachliche Gleichbehandlung

§

47             Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-UAG