Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 27.02.2016 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2024

1. Abschnitt
Einrichtung von Untersuchungsausschüssen

§

1 Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§

2 Mitglieder des Untersuchungsausschusses

2. Abschnitt
Organe von Untersuchungsausschüssen

§

3 Obmann und Stellvertretender Obmann des Untersuchungsausschusses

§

4 Aufgaben des Obmanns

§

5 Bestellung des Rechtsbeistandes

§

6 Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

§

7 Aufgaben des Rechtsbeistandes

3. Abschnitt
Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§

8 Beschlusserfordernisse

§

9 Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit von Sitzungen

§

9a Geheimnisschutz

§

10 Anwendung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages

4. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§

11 Beweisaufnahme

§

12 Beweisbeschlüsse

§

13 Ergänzende Beweisanforderungen

§

14 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§

15 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§

16 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§

17 Inhalt und Ausfertigung der Ladung

5. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

§

18 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§

19 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§

20 Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

§

20a Aussagepflicht der Organe von landesgesetzlich eingerichteten Anstalten und Fonds

§

21 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§

22 Befragung von Auskunftspersonen

§

23 Belehrung der Auskunftspersonen

§

24 Einleitende Stellungnahme

§

25 Worterteilung bei Befragungen

§

26 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§

27 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

§

28 Aussageverweigerungsgründe

§

29 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§

30 Vertrauensperson

§

31 Öffentlichkeit der Befragung

§

32 Einwendungen gegen die Niederschrift

6. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§

33 Schriftliche Äußerungen

§

34 Beweiserhebungen und Vorlage von Akten durch Behörden

§

34a Vorlage von Akten und Unterlagen durch landesnahe Rechtsträger

§

35 Stellungnahme des Landesrechnungshofes

§

36 Beweis durch Sachverständige

§

37 Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

§

38 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§

39 Augenschein

7. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§

40vEnde der Beweisaufnahme

§

41 Berichterstattung

8. Abschnitt
Kostenersätze

§

42 Kostenersatz für Auskunftspersonen

§

43 Kostenersatz für Sachverständige

9. Abschnitt
Sanktionen

§

44 Beugemittel

§

45 Falsche Beweisaussage

§

45a Verletzung des Geheimnisschutzes

10. Abschnitt
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§

46 Streitigkeit betreffend die Vorlage von Akten und Unterlagen

§

47 Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Landtages betreffend die Freigabe von Informationen

§

48 Senatszuständigkeit

§

49 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen“

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

50 Sprachliche Gleichbehandlung

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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