(1) Der Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.
(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
(3) Die Beweisaufnahme endet mit Feststellung des Obmanns oder unter Beachtung der Endigungsgründe gemäß § 40 von Gesetzes wegen. Das Ende der Beweisaufnahme ist sowohl in der Niederschrift über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Feststellungsbericht (§ 7 Abs. 4) festzuhalten.
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