§ 8 K-UAG § 8

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über

1.

die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und

2.

die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1)

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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