§ 8 K-UAG § 8

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über

1.

die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und

2.

die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1)

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-UAG
§ 9 K-UAG