§ 25 K-UAG § 25

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Obmann führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die einleitende Stellungnahme den Ausschussmitgliedern das Wort zur Befragung der Auskunftsperson.

(2) Der Obmann hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Rechtsbeistandes, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Rechtsbeistand ergänzende Sachfragen an die Auskunftsperson richten.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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