Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht § 6, § 21, § 23, § 24 Abs. 1 und 5, § 25, § 25a, § 26, § 28 Abs. 1, § 29, § 30 und § 31, ausgenommen dessen Verweisungen auf die §§ 38a und 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Paragraph 6,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins und 5, Paragraph 25,, Paragraph 25 a,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30 und Paragraph 31,, ausgenommen dessen Verweisungen auf die Paragraphen 38 a und 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) zu stellen; er darf nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden. Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist, oder die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,) zu stellen; er darf nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden. Soweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag (Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,) zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist, oder die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
(3)Absatz 3Im Fall der Zulässigkeit des Antrages hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache auf Grund des Antrages (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3) zu überprüfen und seine Entscheidung an der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Sachlage auszurichten. Im Fall der Zulässigkeit des Antrages hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache auf Grund des Antrages (Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3,) zu überprüfen und seine Entscheidung an der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Sachlage auszurichten.
(4)Absatz 4Das Landesverwaltungsgericht hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen zu entscheiden, nachdem bei ihm der verfahrenseinleitende Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) vollständig eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen zu entscheiden, nachdem bei ihm der verfahrenseinleitende Antrag (Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,) vollständig eingebracht wurde.
(5)Absatz 5In Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Abschnitt gilt der Geheimnisschutz nach § 9a Abs. 1 und § 45a nicht. In Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Abschnitt gilt der Geheimnisschutz nach Paragraph 9 a, Absatz eins und Paragraph 45 a, nicht.
(6)Absatz 6Dieser Abschnitt ist nicht in Fällen anzuwenden, in denen der Untersuchungsausschuss an ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht des Bundes oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes herangetreten ist.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 K-UAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 K-UAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 K-UAG