§ 34a K-UAG

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsLandesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. § 34 Abs. 2 gilt für solche Rechtsträger entsprechend.Landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Paragraph 34, Absatz 2, gilt für solche Rechtsträger entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss ferner verlangen, dass
    1. 1.Ziffer einsUnternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, sowie
    2. 2.Ziffer 2Unternehmungen, an denen landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten beteiligt sind, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen Beteiligungen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals bestehen oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden,
    ihre Akten und Unterlagen vorlegen, soweit die betreffende Unternehmung eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglicht (§§ 14c und 14d Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, in der geltenden Fassung).ihre Akten und Unterlagen vorlegen, soweit die betreffende Unternehmung eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglicht (Paragraphen 14 c und 14d Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, in der geltenden Fassung).
  3. (3)Absatz 3§ 34 Abs. 3 und 4 sind auf Rechtsträger gemäß Abs. 1 und auf Unternehmungen gemäß Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 3 und 4 sind auf Rechtsträger gemäß Absatz eins und auf Unternehmungen gemäß Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
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