(1) Bei der Befragung von Auskunftspersonen hat der Präsident des Landtages der Öffentlichkeit und Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Führung der Niederschrift und der Übertragung innerhalb der Räume des Landtages gestattet.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
1. | überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten, | |||||||||
2. | es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder | |||||||||
3. | der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint. |
(3) Der Obmann entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Rechtsbeistandes, eines Mitglieds oder einer Auskunftsperson.
(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in nichtöffentlicher oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) stattfinden.
(5) Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 20 zu berücksichtigen. Wird dieser Mitteilung nach Abwägung aller beteiligten Interessen nicht entsprochen, hat der Ausschuss den öffentlich Bediensteten neuerlich zu laden.
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