(1) Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.
(2) Mit seiner Bestellung ist der Sachverständige zur Befragung zu laden; § 17 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Sachverständiger kann zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
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