Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die betreffende Stelle oder Unternehmung. Auf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die betreffende Stelle oder Unternehmung.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 darf frühestens mit Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 4 oder § 34a Abs. 3 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Er ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 4 oder § 34a Abs. 3 zwei Wochen vergangen sind.Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gemäß Absatz eins, darf frühestens mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 34 a, Absatz 3, beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Er ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 34 a, Absatz 3, zwei Wochen vergangen sind.
(3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Sachverhalt;
2.Ziffer 2die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen stützt, und das Feststellungsbegehren;
3.Ziffer 3die erforderlichen Beweise;
4.Ziffer 4die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde;
5.Ziffer 5als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beweisbeschlusses oder der ergänzenden Beweisanforderung, die dem Verlangen des Untersuchungsausschusses auf Vorlage von Akten und Unterlagen zugrundeliegt;
6.Ziffer 6im Fall der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
(4)Absatz 4In einem Antrag gemäß Abs. 1, der von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wird, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter. In einem Antrag gemäß Absatz eins,, der von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wird, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter.
(5)Absatz 5Parteien sind die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung und im Fall eines Beweisbeschlusses der Untersuchungsausschuss, im Fall einer ergänzenden Beweisanforderung ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.
(6)Absatz 6Bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen werden, die durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können.
(7)Absatz 7Soweit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts festgestellt hat, dass die Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung rechtmäßig ist, ist der Beweisbeschluss oder die ergänzende Beweisanforderung unwirksam.
(8)Absatz 8In Verfahren nach diesem Paragraphen sind alle Anträge gemäß Abs. 1 und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts ferner dem Präsidenten des Landtages und, sofern der Untersuchungsausschuss nicht selbst Partei ist, auch dem Obmann des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis zu bringen.In Verfahren nach diesem Paragraphen sind alle Anträge gemäß Absatz eins und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts ferner dem Präsidenten des Landtages und, sofern der Untersuchungsausschuss nicht selbst Partei ist, auch dem Obmann des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
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