(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.
(2) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
(3) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die einleitende Stellungnahme gemäß § 24 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.
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