Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Obmann dem Präsidenten des Landtages und dieser an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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