§ 18 K-UAG § 18

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 28. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1.

sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 30 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 30 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

2.

eine einleitende Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 abzugeben,

3.

Beweismittel und Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 2 vorzulegen,

4.

die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 26 Abs. 4 zu bestreiten,

5.

Akten und Unterlagen gemäß § 27 zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,

6.

den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 31 Abs. 3 zu beantragen,

7.

die Niederschrift nach § 32 übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben sowie

8.

Kostenersatz gemäß § 42 zu begehren.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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