Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 28. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
1. | sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 30 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 30 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, | |||||||||
2. | eine einleitende Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 abzugeben, | |||||||||
3. | Beweismittel und Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 2 vorzulegen, | |||||||||
4. | die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 26 Abs. 4 zu bestreiten, | |||||||||
5. | Akten und Unterlagen gemäß § 27 zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten, | |||||||||
6. | den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 31 Abs. 3 zu beantragen, | |||||||||
7. | die Niederschrift nach § 32 übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben sowie | |||||||||
8. | Kostenersatz gemäß § 42 zu begehren. |
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