Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung eines bestellten Sachverständigen, vornehmen.
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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