Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(LGBl Nr 18/2024) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
(4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1 K-UAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-UAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1 K-UAG